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   BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60   

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https://dejure.org/1962,1844
BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60 (https://dejure.org/1962,1844)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1962 - II C 45.60 (https://dejure.org/1962,1844)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1962 - II C 45.60 (https://dejure.org/1962,1844)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Versorgungsbezügen vorbehaltlich endgültiger Festsetzung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) vom 11. Mai 1951 fallenden Personen - Nichtberücksichtigung einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.02.1960 - II C 318.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß ein nach § 35 G 131 in den Ruhestand getretener Beamter z.Wv. grundsätzlich der Anwendung des § 7 G 131 unterworfen bleibt (vgl. Urteil des Senatsvom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -, BVerwGE 10, 158).

    Steht hiernach eine auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährte Versorgung grundsätzlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 7 G 131, so könnte im vorliegenden Falle die nachträgliche Anwendung dieser Vorschrift nur dann unzulässig sein, wenn der Beklagte ausdrücklich erklärt oder durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hätte, daß das aus dem Gesetz zu Art. 131 GG sich ergebende Rechtsverhältnis des Klägers mit der Festsetzung der Versorgung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte (BVerwGE 10, 158 [161]).

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60
    Ein solcher den §§ 3 Nr. 3a und 9 G 131 zu entnehmender Vorbehalt (vgl. BVerfGE 7, 129 [141] und BVerfG, Beschluß vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, DVBl. 1961, 372) ist auch als der Regelung des § 7 des Gesetzes immanent zu erachten.
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60
    Ein solcher den §§ 3 Nr. 3a und 9 G 131 zu entnehmender Vorbehalt (vgl. BVerfGE 7, 129 [141] und BVerfG, Beschluß vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, DVBl. 1961, 372) ist auch als der Regelung des § 7 des Gesetzes immanent zu erachten.
  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1962 - II C 45.60
    Im Gegensatz zu dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155) entschiedenen Fall, in welchem eine endgültige Maßnahme (Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Einweisung in eine Planstelle) getroffen worden sei, habe der Beklagte hier dem Kläger nur auf Grund ausdrücklich als vorläufig bezeichneter Bescheide Versorgungsbezüge gewährt, und zwar offenbar aus fürsorgerischen Erwägungen, zumal jeweils besonders hervorgehoben worden sei, daß ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung später ergehen werde.
  • BVerwG, 08.05.1963 - VI C 82.60

    Rechtsmittel

    Eine abschließende Regelung (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 45.60 -) kann hier um so weniger vorliegen, als der "Zwischenbescheid" vom 7. Dezember 1953 die endgültige Festsetzung der Bezüge vorbehielt und der Bescheid vom 15. März 1955 ausdrücklich als "Vorläufiger" Bescheid bezeichnet ist.
  • BVerwG, 24.10.1962 - VI C 96.59

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung von Übergangsgehalt die oberste Dienstbehörde in bezug auf die Anwendung des § 7 G 131 nicht und rechtfertigt eine solche Versorgung auch kein Vertrauen des Betroffenen darauf, daß diese Vorschrift auf ihn nicht mehr angewendet werde; vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -, Beschluß vom 29. Juni 1960 - BVerwG VI B 9.60 - und Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 45.60 -, Nach dem letzteren Urteil steht die Bewilligung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung des § 7 G 131; keineswegs bedurfte es daher eines ausdrücklichen Vorbehalts der Anwendung dieser Vorschrift bei der Versorgung des Klägers.
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